Dass die Beklagte gegen die entsprechende Strafsteuerverfügung Einsprache geführt gehabt habe, werde von den Klägern übersehen, obwohl in der anschliessenden Korrektur auch die Nachsteuer neu festgesetzt worden sei. Darüber hätten sich die Parteien geeinigt. Die Kläger versuchten somit, Nachsteuern einzutreiben, welche die Beklagte anerkanntermassen und vereinbarungsgemäss nicht schulde, denn die im Bussenverfahren erzielte Einigung zwischen den Parteien betreffe auch die neu festgesetzte Nachsteuer.