2.2. Die Beklagte machte mit Beschwerde geltend, die angebliche Forderung sei bereits mit Zahlungsbefehl Nr. XXY in Betreibung gesetzt worden; das damalige Rechtsöffnungsgesuch sei von der Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Juni 2022 abgewiesen worden. In der Folge hätten die Kläger ohne Kenntnis der Beklagten eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Nachsteuerverfügung vom 9. Februar 2021 ausgestellt und die Forderung neuerlich in Betreibung gesetzt. Dass die Beklagte gegen die entsprechende Strafsteuerverfügung Einsprache geführt gehabt habe, werde von den Klägern übersehen, obwohl in der anschliessenden Korrektur auch die Nachsteuer neu festgesetzt worden sei.