gereicht. Sie habe somit den Urkundenbeweis bezüglich Tilgung oder Stundung der Schuld nicht angetreten, noch habe sie die Verjährungseinrede erhoben. Gestützt auf die ins Recht gelegte rechtskräftige Verfügung sei den Klägern daher für die Betreibungsforderung von Fr. 8'251.95 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Verzugszins in Höhe des damaligen Zinssatzes von 5.10 % sei ausgewiesen und von dem die Hauptforderung ausweisenden Rechtsöffnungstitel mitumfasst, weshalb auch hierfür die definitive Rechtsöffnung gewährt werde. Hinsichtlich der Gebühren könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel bestehe.