2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Nachsteuerverfügung vom 9. Februar 2021 sei gemäss Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vom 5. Juli 2022 rechtskräftig und gemäss § 227 des aargauischen Steuergesetzes (StG) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt. Die Beklagte habe innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein- -4-