Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 9. November 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.