" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 10. August 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 1. September 2022) für den Betrag von Fr. 8'773.65 nebst Zins zu 5.10 % seit dem 10. August 2022 auf den Betrag von Fr. 8'251.95 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.