1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. September 2022 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. 2.2. Die Beklagte, welche mit ihr am 10. September 2022 zugestellter Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. September 2022 zur Stellungnahme aufgefordert worden war, liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 5. Oktober 2022 wie folgt: