Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.255 (SR.2022.229) Art. 36 Entscheid vom 9. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Aargau, Einwohnergemeinde Q._____ und deren Kirchgemeinden, […] vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […] Beklagte A._____, […] vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes B. vom 10. August 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kläger betrieben die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Regio- nalen Betreibungsamtes B. vom 10. August 2022 für eine Forderung von Fr. 8'251.95 zuzüglich Zins zu 5.1 % seit 10. August 2022, Verzugszins bis 9. August 2022 von Fr. 521.70 und Gebühren von Fr. 135.80. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Nachsteuern 2021 (Nr. XYZ) gemäss Nachsteuerver- fügung vom 09.02.2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2017 Anteil Q. CHF 9'436.35 abzüglich umgebuchtes Steuerguthaben 2020 von CHF 1'184.40 = CHF 8'251.95 […]". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. September 2022 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. 2.2. Die Beklagte, welche mit ihr am 10. September 2022 zugestellter Verfü- gung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. September 2022 zur Stellungnahme aufgefordert worden war, liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 5. Oktober 2022 wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 10. August 2022; Rechtshängigkeit des Rechts- öffnungsbegehrens am 1. September 2022) für den Betrag von Fr. 8'773.65 nebst Zins zu 5.10 % seit dem 10. August 2022 auf den Betrag von Fr. 8'251.95 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrech- net, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 9. November 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 21. November 2022 Be- schwerde ein und beantragte, der Entscheid des Präsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 beantragten die Kläger sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 nahm die Beklagte erneut Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Nachsteuerverfü- gung vom 9. Februar 2021 sei gemäss Rechtskraft- und Vollstreckbarkeits- bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vom 5. Juli 2022 rechtskräf- tig und gemäss § 227 des aargauischen Steuergesetzes (StG) vollstreck- baren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichge- stellt. Die Beklagte habe innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein- -4- gereicht. Sie habe somit den Urkundenbeweis bezüglich Tilgung oder Stun- dung der Schuld nicht angetreten, noch habe sie die Verjährungseinrede erhoben. Gestützt auf die ins Recht gelegte rechtskräftige Verfügung sei den Klägern daher für die Betreibungsforderung von Fr. 8'251.95 die defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Verzugszins in Höhe des damaligen Zinssatzes von 5.10 % sei ausgewiesen und von dem die Hauptforderung ausweisenden Rechtsöffnungstitel mitumfasst, weshalb auch hierfür die definitive Rechtsöffnung gewährt werde. Hinsichtlich der Gebühren könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel bestehe. 2.2. Die Beklagte machte mit Beschwerde geltend, die angebliche Forderung sei bereits mit Zahlungsbefehl Nr. XXY in Betreibung gesetzt worden; das damalige Rechtsöffnungsgesuch sei von der Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Juni 2022 abgewiesen worden. In der Folge hätten die Kläger ohne Kenntnis der Beklagten eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheini- gung zur Nachsteuerverfügung vom 9. Februar 2021 ausgestellt und die Forderung neuerlich in Betreibung gesetzt. Dass die Beklagte gegen die entsprechende Strafsteuerverfügung Einsprache geführt gehabt habe, werde von den Klägern übersehen, obwohl in der anschliessenden Korrek- tur auch die Nachsteuer neu festgesetzt worden sei. Darüber hätten sich die Parteien geeinigt. Die Kläger versuchten somit, Nachsteuern einzutrei- ben, welche die Beklagte anerkanntermassen und vereinbarungsgemäss nicht schulde, denn die im Bussenverfahren erzielte Einigung zwischen den Parteien betreffe auch die neu festgesetzte Nachsteuer. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 führten die Kläger aus, die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung betreffe ausschliesslich die Nachsteuer und nicht die korrigierte Busse. Diese werde separat ein- gefordert. Die Nachsteuerforderung sei unangefochten in Rechtskraft er- wachsen, bevor die Bussenverfügung überhaupt erst eröffnet worden sei. Nur die Bussenverfügung sei später korrigiert worden. 2.4. Die Beklagte erwiderte mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022, dass sie die Nachsteuerverfügung ursprünglich nicht angefochten gehabt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die Nachsteuer im Strafverfahren an- gepasst worden sei, wobei die von der Beklagten anerkannte neuberech- nete Nachsteuer die Bussenbemessungsgrundlage dargestellt habe. Die Kläger seien nicht darin zu schützen, eine materiell nicht geschuldete Nachsteuer, auf die sich die Parteien zudem auf Vorschlag der Kläger aus- drücklich geeinigt hätten, durchzusetzen. -5- 3. 3.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe mit den Klägern eine Vereinbarung betreffend die Nachsteuern getroffen, wonach sie die Nachsteuer nicht (mehr) schulde. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die im Beschwerdeverfahren nicht zuläs- sig ist. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel haben als unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeacht- lich zu bleiben. Insofern die Beklagte in der Beschwerde die Begründetheit der in Betrei- bung gesetzten Forderung und damit die Richtigkeit der als Rechtsöff- nungstitel vorgelegten Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 9. Februar 2021 bestreitet, ist sie damit ebenfalls im vorliegenden Ver- fahren bereits deshalb nicht zu hören, weil es sich um im Beschwerdever- fahren nicht zulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt. Überdies hätte die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Nachsteuerverfügung des Kan- tonalen Steueramtes ohnehin weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im anschliessenden Beschwerdeverfahren auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können (vgl. statt vieler BGE 113 III 6 E. 1b, 142 III 78 E. 3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 81 SchKG). Die Beklagte hätte ihre diesbezüglichen Einwendungen vielmehr mit Be- schwerde gegen die Nachsteuerverfügung vom 9. Februar 2021 geltend machen müssen. 3.2. Die Kläger haben als Rechtsöffnungstitel die rechtskräftige Nachsteuerver- fügung des Kantonalen Steueramtes vom 9. Februar 2021 ins Recht gelegt, aus welcher sich ergibt, dass die Beklagte, die bis zum 30. September 2013 in R. wohnhaft war, für Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2017 total Fr. 18'823.95 an Nachsteuern und Verzugszinsen zu bezahlen hat. Ge- mäss Verfügung betraf der auf Q. fallende Anteil Fr. 9'436.35. Hiervon wurde das Steuerguthaben 2020 in Höhe von Fr. 1'184.40 in Abzug ge- bracht, so dass eine Forderung in Höhe von Fr. 8'251.95 verblieb. Die Ver- zugszinsforderung in Höhe von Fr. 521.70 bis zum 9. August 2022 wurde von den Klägern ausgewiesen (Gesuchsbeilage 5) und ist nicht zu bean- standen. Auch die Zinsforderung in Höhe von 5.1 % ist gestützt auf den Anhang zur Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (SAR 651.313) begründet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen für die in Betreibung gesetzten und mittels Urkunden aus- gewiesenen Forderungen (Fr. 8'251.95 zuzüglich Zins zu 5.10 % seit 10. August 2022 und Fr. 521.70) die definitive Rechtsöffnung gewährt hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Den Klägern ist im Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand erwach- sen, was sie auch nicht geltend machen, weshalb ihnen keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 9. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus