6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Prozessbeistand lic. iur. Giuseppe Dell'Olivo, Rechtsanwalt, Baden, eine Entschädigung von Fr. 10'432.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. 7.1. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. - 22 - 7.2. Die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien werden unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung durch die Parteien betreffend ihre eigenen Parteikosten (Art. 123 ZPO) aus der Gerichtskasse entschädigt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)