9. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden." 3. Auf den Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge vom 31. März 2023 (Antrag Ziff. 2) wird nicht eingetreten. 4. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.