5.2. Den Parteien wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB im Interesse der gemeinsamen Kinder folgende Weisung erteilt: - gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder D. und C., zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert; namentlich haben die Parteien es zu unterlassen jeweils schlecht über den anderen Elternteil zu sprechen. 6. 6.1. 6.1.1. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 6.2.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird Frau Rechtsanwältin MLaw Alina Enkegaard, Baden, eingesetzt.