5. 5.1. Die für die Kinder D. und C. bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und dem Beistand werden folgende Aufgaben übertragen: - die Eltern in ihrer Sorge um die gemeinsamen Kinder D. und C. mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Eltern bei der Ausübung des vereinbarten Kontakt- und Ferienrechts zu unterstützen; - bei Konflikten zwischen dem Vater und der Mutter in Bezug auf den persönlichen Verkehr zu vermitteln; - das Nachholen von Besuchstagen mit den Eltern verbindlich zu vereinbaren; - die Weisung an die Eltern zu überwachen und dem Familiengericht umgehend Meldung zu machen, sollten die Eltern sie nicht einhalten.