3. 3.1. Dem Grundsatz nach ist der Vater berechtigt, die Kinder jeweils am Montag und Donnerstag unter der Woche um 19:30 Uhr anzurufen sowie am Samstag jeweils um 11:00 Uhr. Die Kinder dürfen den Vater jederzeit anrufen und die Mutter hat den Kontakt zuzulassen und aktiv zu fördern. Die Kinder dürfen an den Besuchswochenenden des Vaters die Mutter jederzeit anrufen. Der Vater hat den Kontakt zur Mutter zuzulassen und aktiv zu fördern. 3.2. Verschiebungswünsche des Vaters oder der Mutter betreffend den fixen Telefonzeiten sind zwischen den Eltern mindestens eine Woche im Voraus zu besprechen. - 20 -