2.7. Ein weitergehendes oder abweichendes Kontakt- und Ferienrecht regeln die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen. 2.8. Der Mutter wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, das Besuchsrecht gemäss Ziff. 2.1.-2.3. zu gewährleisten. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: Wird der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.