- am 31.12., 09:00 Uhr, abzuholen und am 01.01., 18:00 Uhr zurückzubringen, - am Pfingstfreitag, 18:00 Uhr, abzuholen und am Pfingsmontag, 18:00 Uhr zurückzubringen. 2.4. In Abänderung von Dispositivziffer 2.1. / 3.2. des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 07.04.2022 (ZSU.2021.56), erfolgen die Kinderübergaben grundsätzlich ohne die Hilfe einer Drittperson. Der Vater holt die Kinder bei der Mutter zu Hause (draussen) ab und bringt sie wieder zurück. Sollte es bei den Kinderübergaben zu Problemen kommen, soll die Hilfe von Frau H. (Gotte) in Anspruch genommen werden.