2.3. Das Besuchsrecht während den folgenden Festtagen findet alternierend nach geraden und ungeraden Jahreszahlen statt. Der Vater wird berechtigt, die gemeinsamen Kinder D. und C. jeweils: In ungeraden Jahren: - am 25.12., 09:00 Uhr, abzuholen und am 26.12., 18:00 Uhr, zurückzubringen, - am Gründonnerstag, 18:00 Uhr, abzuholen und am Ostermontag, 18:00 Uhr, zurückzubringen. In geraden Jahren: - am 24.12., 09:00 Uhr, abzuholen und am 25.12., 10:00 Uhr, zurückzubringen, - 19 -