5.3. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren bestehen aus der Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) und den Kosten der Kindsvertretung (Abs. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) in gerichtlich genehmigter Höhe von Fr. 10'432.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern; vgl. Kostennote vom 31. März 2023). 5.4. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt und die Gesuche sind zu bewilligen. - 18 - Das Obergericht erkennt: