Mit der vorliegenden Vereinbarung haben aber auch beide Parteien in positiver Weise Verantwortung übernommen, um diesen Konflikt zum Wohle ihrer Kinder gemeinsam zu bewältigen. Es erscheint daher angemessen, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO die erst- und zweitinstanzlichen Kosten von den Parteien je hälftig tragen zu lassen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 28. April 2023 liegen im Übrigen keine qualifizierten Verfahrensfehler der Vorinstanz vor, welche eine Kostenübernahme auf den Staat in Betracht fallen liessen (insbesondere wurden die Kinder angehört und konnte sich die Beklagte zum Antrag des Klägers auf Obhutsumteilung äussern).