5.2. Vorliegend handelt es sich vor Vorinstanz um ein Abänderungsverfahren. Ausgehend von den Anträgen im verfahrenseinleitenden Gesuch wäre ein prozessuales Unterliegen des Klägers festzustellen, doch ist zu beachten, dass die Parteien zuletzt mit ihrer Vereinbarung gemeinsame Anträge gestellt haben. Dem Rechtsstreit liegt wie ausgeführt ein heftiger und lang anhaltender Elternkonflikt zugrunde, für den beide Parteien zumindest eine moralische Verantwortung tragen dürften. Mit der vorliegenden Vereinbarung haben aber auch beide Parteien in positiver Weise Verantwortung übernommen, um diesen Konflikt zum Wohle ihrer Kinder gemeinsam zu bewältigen.