Die Regelung des persönlichen Verkehrs lehnt sich eng an die Regelung an, die gemäss dem Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2022 bis zum angefochtenen Entscheid bereits galt. Mit diesem Entscheid war auch die Weisung an die Beklagte bestätigt worden, dieses Besuchsrecht unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu gewähren (vgl. Erw. 2.6.2. jenes Entscheids). Nachdem die Gewährung des Besuchsrechts durch die Beklagte sich in der Vergangenheit wiederholt als sehr unsicher präsentierte, erscheint es gerechtfertigt, diese Strafandrohung weiterhin aufrechtzuerhalten.