In Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist daher auf den Obhutswechsel gemäss dem angefochtenen Entscheid zu verzichten. Auch erscheinen die weiteren von den Parteien vereinbarten Regelungen (insb. zum persönlichen Verkehr inkl. telefonische Kontakte, Ferien- und Feiertagsregelung, Weiterführung der therapeutischen Begleitung der Kinder) sinnvoll und angemessen und können genehmigt werden. Die Regelung des persönlichen Verkehrs lehnt sich eng an die Regelung an, die gemäss dem Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2022 bis zum angefochtenen Entscheid bereits galt.