kung des Kindsvertreters über eine detaillierte Obhuts- und Kontaktregelung haben einigen können. Es besteht berechtigte Hoffnung, dass den Parteien – trotz ihres durch die Vorkommnisse in den letzten Jahren belasteten Verhältnisses – nun den Schritt zu einem durch Kooperation anstatt Konfrontation geprägten Verhältnis gelingt, ohne dass sie mit einem Obhutswechsel aus ihrem bisherigen, gut funktionierenden Lebensumfeld herausgerissen werden müssten. In Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist daher auf den Obhutswechsel gemäss dem angefochtenen Entscheid zu verzichten.