Jedoch sei das Kindeswohl durch das hochstrittige Elternverhältnis, das nicht funktionierende Besuchsrecht und die Entfremdung der Kinder vom Kläger gefährdet. An der Verhandlung vom 19. Oktober 2022 äusserte die Gerichtspräsidentin, das einzige Problem sei das Besuchsrecht. Den Rest mache die Beklagte unbestrittenermassen gut. Es sage niemand, sie sei eine schlechte Mutter. Das Besuchsrecht sei aber extrem. Kein Fall sei eskaliert wie dieser (Protokoll S. 18 unten, act. 157).