3.4. Im Bericht der Beiständin vom 5. Oktober 2022 (S. 4 ff., act. 110 ff.) wird der Beklagten attestiert, sie sorge dafür, dass die Kinder ernährt und versorgt regelmässig zur Schule gingen, gut lernten, ein schönes Zuhause hätten, mit anderen Kindern befreundet seien, das Umfeld erkundeten, in der Jungschar ihre Erfahrungen machten sowie Hobbies wie Geige und Klavier spielen, Ballett und Reiten in ihrer Freizeit ausüben könnten. Jedoch sei das Kindeswohl durch das hochstrittige Elternverhältnis, das nicht funktionierende Besuchsrecht und die Entfremdung der Kinder vom Kläger gefährdet.