Indem sie den elterlichen Konflikt derart auf der Vater-Kind-Ebene eskalieren lasse, sei sie für die Kinder auch kein adäquates und funktionales Vorbild. Die Beklagte alieniere die Kinder (bewusst oder unbewusst) vom Kläger, was eine Form des emotionalen Missbrauchs darstelle. Daher sei die Beklagte nicht erziehungsfähig (angefochtener Entscheid E. 3.6.)