3.3. Die Vorinstanz begründet den Obhutswechsel insbesondere damit, die Beklagte verhindere (bewusst oder unbewusst) das Besuchsrecht des Klägers. Sämtliche (verhältnismässigen) Vollstreckungsmassnahmen seien gescheitert. Die Beklagte sei nicht fähig und/oder bereit, den Kindern als eigenständige Personen Beziehungen und Bindungen zum anderen Elternteil zu ermöglichen und sie darin zu unterstützen. Sie sei nicht in der Lage, den Kindern funktionale Grenzen zu setzen und bei der Umsetzung des Besuchsrechts konsequent zu bleiben. Indem sie den elterlichen Konflikt derart auf der Vater-Kind-Ebene eskalieren lasse, sei sie für die Kinder auch kein adäquates und funktionales Vorbild.