3. 3.1. Primärer Streitpunkt zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren war die Frage, unter der Obhut welchen Elternteils ihre Kinder stehen sollen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Obhut über die Kinder von der Beklagten auf den Kläger umgeteilt, wogegen sich die Beklagte mit Berufung zur Wehr setzt. Mit der Vereinbarung vom 23. März 2023 beantragen die Parteien nunmehr gemeinsam, dass die Obhut über die Kinder bei der Beklagten verbleiben solle.