2. Die Parteien haben mit der von ihnen am 23. März 2023 unterzeichneten Vereinbarung sich weitgehend darüber geeinigt, wie das vorliegende Berufungsverfahren erledigt werden soll. Infolge der anwendbaren Offizialmaxime ist das Gericht allerdings nicht an diese Vereinbarung gebunden. Es ist zu prüfen, ob die Vereinbarung gesetzeskonform und angemessen ist und insbesondere dem Kindeswohl gerecht wird. Bejahendenfalls ist die Vereinbarung zu genehmigen bzw. ihr Inhalt zum Berufungsentscheid zu erheben.