3. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen." 3.22. Mit Eingabe vom 28. April 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der mit der Eingabe vom 31. März 2023 gestellten Anträge des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: