- gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder D. und C., zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert; namentlich haben die Parteien es zu unterlassen jeweils schlecht über den anderen Elternteil zu sprechen. 6. Kinderunterhalt Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit. Die Parteien behalten sich vor, hierzu entsprechende Anträge zu stellen.