5.2. Hinsichtlich der Anordnung der weiteren kindesschutzrechtlichen Massnahmen (insbesondere Weisungen gemäss Dispositivziffer 2.1. / 6.1. des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau vom 07.04.2022 (ZSU.2021.56) bzw. Dispositivziffer 6.2. des Eheschutzentscheids vom 12. August 2020 des Familiengerichts Lenzburg (SF.2019.74) besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit. Die Parteien behalten sich vor, hierzu entsprechende Anträge zu stellen. Einigkeit zwischen den Parteien besteht darin, dass ihnen gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB im Interesse der gemeinsamen Kinder folgende Weisung erteilt wird: