2.7. Ein weitergehendes oder abweichendes Kontakt- und Ferienrecht regeln die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Telefon- und weitere schriftliche Kontakte 3.1. Dem Grundsatz nach ist der Vater berechtigt, die Kinder jeweils am Montag und Donnerstag unter der Woche um 19:30 Uhr anzurufen sowie am Samstag jeweils um 11:00 Uhr. Die Kinder dürfen den Vater jederzeit anrufen und die Mutter verpflichtet sich, den Kontakt zuzulassen und aktiv zu fördern. Die Kinder dürfen an den Besuchswochenenden des Vaters die Mutter jederzeit anrufen. Auch der Vater verpflichtet sich, den Kontakt zur Mutter zuzulassen und aktiv zu fördern.