2.4. Die Eltern vereinbaren, in Abänderung der Dispositivziffer 1. / 3.2. des Entscheids vom Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 03.11.2022 (SF.2022.40) mit Bezug auf Dispositivziffer 2.1. / 3.2. des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 07.04.2022 (ZSU.2021.56), dass die Kinderübergaben grundsätzlich ohne die Hilfe einer Drittperson erfolgen soll. Der Vater holt die Kinder bei der Mutter zu - 10 - Hause (draussen) ab und bringt sie wieder zurück. Sollte es bei den Kinderübergaben zu Problemen kommen, vereinbaren die Parteien, dass sie die Hilfe von Frau H. (Gotte) in Anspruch nehmen.