2. Kontakt- und Ferienrecht 2.1. In Abänderung der Dispositivziffer 1. / 3. des Entscheids des Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 03.11.2022 (SF.2022.40) wird der Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder D. und C. jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend um 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.2. Ferner wird der Vater berechtigt, mit den gemeinsamen Kindern D. und C. auf eigene Kosten fünf Wochen Ferien während den Schulferien (davon maximal zwei Wochen zusammenhängend) zu verbringen. Die Eltern sprechen die Ferienregelung jeweils im Dezember jedes Jahres für das kommende Jahr ab.