3.7. Mit Eingabe vom 24. November 2022 beantragte der Kläger, die Verfügung vom 24. November 2022 superprovisorisch in Wiedererwägung zu ziehen. 3.8. Am 25. November 2022 reichte die Kindsbeiständin per E-Mail Unterlagen ein. 3.9. Mit Verfügung vom 25. November 2022 hob der Instruktionsrichter die Verfügung vom 24. November 2022 in Bezug auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf. 3.10. Mit Berufung vom 25. November 2022 hielt die Beklagte an den Anträgen ihrer "Vorab-Berufung" fest. -8-