1.2. Eventualiter sei das Gesuch der Beklagten vom 17.11.2022 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 1 der 'Vorab-Berufung' vom 17.11.2022) in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 1.2. des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 03.11.2022 (SF.2022.40) abzuweisen. 2. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Beklagten."