" 1. 1.1. Auf das Gesuch der Beklagten vom 17.11.2022 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 1 der 'Vorab-Berufung' vom 17.11.2022) in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 1.2. des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 03.11.2022 (SF.2022.40) sei nicht einzutreten.