4. Es sei der Entscheid vom 03.11.2022 (SF.2022.40) des Bezirksgerichts Lenzburg vollumfänglich aufzuheben. Eventualbegehren 5. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 03.11.2022 (SF.2022.40) des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." 3.2. Mit Verfügung vom 18. November 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab.