1. Es sei der vorliegenden Berufung in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 1.2., des Entscheids vom 03.11.2022 (SF.2022.40) die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der entsprechenden Dispositivziffer sei superprovisorisch aufzuschieben. Vorfragen 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 3. Es sei für die Kinder D. und C. ein Kinderanwalt einzusetzen. Hauptbegehren