- die Weisungen an die Eltern zu überwachen und dem Familiengericht umgehend Meldung zu machen, sollten die Eltern sie nicht einhalten; [unverändert] - den Obhutswechsel der Kinder aktiv zu begleiten [neu]. [Die Weisungen gemäss Dispositivziffer 2.1 / 6.1 und 3 des Obergerichtsentscheids vom 7. April 2022 bleiben unverändert.] 2. Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziff. 1 / 5.1 hiervor wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Lenzburg (KESB) beauftragt. 3. 3.1. 3.1.1. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.