3.1.2. Vom 1. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 haben zwischen den Kindern und der Gesuchgegnerin wöchentlich durch eine geeignete Fachperson oder Fachstelle aktiv begleitete und überwachte Besuchskontakte stattzufinden. 3.1.3. Ab dem 1. Februar 2023 ist die Gesuchgegnerin berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich fünf Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. [Besuchsrecht an Festtagen unverändert] Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt weiterhin vorbehalten.