" 1. Die nachfolgenden Ziffern des Urteils SF.2019.74 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 12. August 2020 bzw. Unterziffern von Ziff. 2.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2021.56 vom 7. April 2022 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. Die Kinder D., geb. tt.mm. 2011, und C., geb. tt.mm. 2014, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt. -4- 3. 3.1. 3.1.1. Der Gesuchgegnerin wird bis zum 30. November 2022 kein Besuchsrecht gewährt.