7. 7.1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 5'000.- zu bezahlen. 7.2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die Unterzeichnende als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt." 2.2. Am 13. Juni 2022 hörte die Gerichtspräsidentin die Kinder D. und C. an. 2.3. Mit Gesuchsantwort vom 12. Juli 2022 beantragte die Beklagte die Gesuchsabweisung.