" 1. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 12.08.2020 (SF.2019.74) seien die Kinder D., geb. tt.mm.2011, und C., geb. tt.mm.2014, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinder ihren Wohnsitz beim Gesuchsteller haben.