3. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat im obergerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung beantragt, weshalb die obergerichtlichen Parteikosten wettzuschlagen sind. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.