grund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren sowieso unberücksichtigt zu bleiben hätten (E. 1.1 hievor). Die Vorinstanz hat das Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist mit seiner Regressforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 79 SchKG).