2.3.3. Im vom Kläger eingereichten Mietvertrag wird das interne Verhältnis zwischen den Parteien nicht geregelt. Nach dem Gesagten kann der Mietvertrag dem Kläger daher nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen, da sich daraus keine Schuldanerkennung der Beklagten ihm gegenüber entnehmen lässt. Daran ändern im Übrigen auch die vom Kläger im Beschwerdeverfahren nachgereichten Zahlungsbelege nichts, welche auf- -6-