Der blosse Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_812/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5). Gegenüber solidarisch haftenden Mitschuldnern kann der Betreibende nur Rechtsöffnung verlangen, wenn er selbst einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel gegen die Mitschuldner hat oder wenn er einen Titel des ursprünglichen Gläubigers vorlegt, der auch das interne Verhältnis der solidarisch Haftenden regelt (STÜCHELI, a.a.O., S. 175 f.) Fehlt eine solche Regelung bezüglich des internen Verhältnisses, bildet der Titel des Gläubigers für den zahlenden Solidarschuldner auch gestützt auf Art.