149 Abs. 1 OR). Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung, einem Urkundenprozess, geht es aber nicht darum, über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden, sondern über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Aus diesem muss der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu leisten. Der blosse Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_812/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5).