Solidarschuldner haben von an den Gläubiger geleisteten Zahlungen je einen gleichen Teil zu übernehmen, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anders ergibt (Art. 148 Abs. 1 OR). Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so kann er gegen seine Mitschuldner Rückgriff nehmen (Abs. 2). Zudem tritt der rückgriffsberechtigte Solidarschuldner kraft gesetzlicher Subrogation in die Rechtsstellung des von ihm befriedigten Gläubigers ein (Art. 149 Abs. 1 OR).